ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN ZUR VERWENDUNG GEGENÜBER UNTERNEHMERN (Stand: 01.05.2018)

Resbatt GmbH / Grafenau

§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Resbatt GmbH (im Folgenden: Verkäufer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch “Auftraggeber” oder “Käufer” genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Die Geschäftsbedingungen von Auftraggebern oder Dritten finden keine Anwendung, selbst wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Auch wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers gelten als unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge durch den Käufer gelten als verbindliches Vertragsangebot, welches der Verkäufer innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang annehmen kann.
(2) Der Mindestauftragswert beträgt € 250,-. Der Verkäufer behält sich vor, Aufträge unter dieser Grenze entweder bis zum Erreichen des Mindestauftragswertes zurückzustellen oder mit einer Bearbeitungsgebühr von bis zu € 50,- zu belasten.
(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser AGB. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform ist die Übermittlung per Telefax oder E-Mail ausreichend. Ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Verkäufer und Käufer ist maßgebend.
(4) Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass ausschließlich der Geschäftsführer und die mit Prokura ausgestatteten Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt sind, rechtsverbindliche Erklärungen für den Verkäufer abzugeben.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere
Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. technische Daten wie Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit und Toleranzen) sowie unsere eigenen Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind, ebenso wie Angaben zur Stückzahl oder Projektlaufzeit der gelieferten Teile, keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die durch rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Optimierungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(7) Der Verkäufer behält sich das körperliche und geistige Eigentum, Erfinder- und Urheberrechte an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Darstellungen, Berechnungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf Verlangen des Verkäufers muss der Käufer diese Gegenstände vollständig an den Verkäufer zurückgeben und eventuell gefertigte Kopien vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zur Beauftragung führen. Das durch die Zusammenarbeit mit dem Kunden entwickelte Know-How versteht sich auch als geistiges Eigentum des Verkäufers.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, ist die Standardverpackung der gelieferten Ware bereits im Kaufpreis enthalten. Spezielle Verpackungen, die nach Sonderwünschen des Käufers festgelegt werden, sind separat zu vereinbaren und kommen vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung zum Kaufpreis hinzu.
(3) Rechnungen für Lieferungen sind zahlbar wie folgt:
– Werkzeugkosten: 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug
– Serienteile: 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug
Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Zahlungen haben porto- und spesenfrei zu erfolgen.
(5) Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten und hier in der Reihenfolge Mahn- und Rechtsverfolgungskosten, Verzugszinsen und zuletzt Hauptforderung verrechnet.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(7) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Zu diesen Umständen gehört insbesondere auch Säumigkeit des Käufers mit fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer.

§ 4 Erfüllungsort, Versand, Verpackung
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgen Lieferungen ab Werk des Verkäufers. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Grafenau, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(3) Bei Ware, die nach Vorgaben des Auftraggebers gesondert gefertigt wird (sog. Sonderanfertigungen), können aus fertigungstechnischen Gründen die bestellten Mengen um bis zu 10 % über- oder unterschritten werden.
(4) Bei Ware, die zur Abholung registriert wurde und nicht an diesem Datum von der Spedition des >Käufers abgeholt wird, halten wir uns das Recht vor etwaige Aufwände dem Käufer in Rechnung zu stellen, die sich aus der Blockierung von Lagerplatz und Verwaltungsaufwänden ergeben.

§ 5 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die besondere zu vereinbarende Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Der Beginn einer vereinbarten Lieferfrist setzt die Abstimmung aller technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien voraus. Genau einzuhaltende Liefertermine setzen in der Planung der Vertragspartner ausreichende Fristen und Mengen voraus, die für den Verkäufer umsetzbar sind. Entsprechender schriftlicher Widerspruch des Verkäufers zu Liefermengen und Lieferzeiten hebt die Lieferverpflichtung auf und fordert von beiden Parteien, eine sichere Regelung zu vereinbaren.
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester
Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Verkäufers verlassen hat oder der Verkäufer die Versandbereitschaft dem Käufer übermittelt hat.
(5) Soweit vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umstände höherer Gewalt die Ausführung übernommener Lieferungen erschweren, verzögern oder unmöglich machen (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird dieser den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Der Verkäufer ist ferner berechtigt, die Lieferung bzw. Restlieferung oder Teillieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben bzw. vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten hat der Verkäufer z.B. durch Naturgewalten jeglicher Art bedingte Ausfälle, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Kriegsfall und Mobilmachung, allgemeiner Mangel an notwendigen Roh- oder Betriebsstoffen.
Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung des Verkäufers durch Zulieferer, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder ihn noch seinen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
(6) Befindet sich der Verkäufer in Lieferverzug, muss der Käufer zunächst eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen und deren ergebnislosen Ablauf abwarten, ehe er weitere Rechte geltend machen kann.
(7) Befindet sich der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird für ihn eine Lieferung oder Leistung, egal aus welchem Grunde, nicht realisierbar, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 6 Gefahrübergang, Entgegennahme und Annahmeverzug
(1) Spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Dritten (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Käufer übermittelt hat.
(2) Waren, die zu einem vereinbarten Termin versandbereit gemeldet werden, müssen unverzüglich abgerufen werden; anderenfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten
und Gefahr des Käufers zu lagern und als geliefert zu berechnen. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro volle abgelaufene Kalenderwoche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(3) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet einer etwaigen Mängelhaftung des Verkäufers entgegenzunehmen.
(4) Auf Abruf gestellte Lieferungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus den zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehungen.
(2) Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware, sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
(7) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
(8) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 8 Prüfungspflichten und Obliegenheiten des Käufers bei Mängeln
(1) Der Käufer hat die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Anlieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Im Fall von Mängeln muss er den Verkäufer unverzüglich darüber informieren. Die gelieferten Gegenstände gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen zwei Werktagen nach Anlieferung des Liefergegenstandes, oder – sofern der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war – binnen zwei Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 Absatz 4 Satz 1 bestimmten Form zugegangen ist.
(2) Die vorstehend wiedergegebenen Untersuchungs- und Rügepflichten entfallen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer. Auch in diesen Fällen ist der Käufer jedoch verpflichtet, innerhalb seines Geschäftsablaufs den Zustand der Ware auf erkennbare Mängel zu untersuchen, bevor ein Zusammenbau mit anderen Komponenten oder eine Weitergabe an Dritte erfolgt.
(3) Der beanstandete Liefergegenstand ist auf Verlangen des Verkäufers und nach Wahl des Verkäufers
a) entweder zur Abholung oder Nachbearbeitung vor Ort oder Nachbearbeitung durch Dritte bereitzustellen
b) oder frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

§ 9 Mängelansprüche
(1) Dem Käufer ist bekannt, das der Verkäufer stellt als Zulieferer von Metallteilen keine selbst konstruierten Produkte herstellt, sondern Produkte nach Kundenzeichnung und Kundenvorgaben. Dem Verkäufer obliegt deshalb nicht die Konstruktionsverantwortung und er übernimmt demgemäß keine Haftung für die Funktion des Vertragsgegenstandes. Er gewährleistet lediglich die Lieferung eines Produktes nach Kundenzeichnung (oder geprüfter und freigegebener Vorschlags-zeichnung) und das eingesetzte Material.
Die fertigungstechnische Beratung durch den Verkäufer in Wort und Schrift dient lediglich dazu, dem Auftraggeber die kostengünstigste Verwendung der hergestellten Produkte zu erläutern. Sie befreit den Käufer nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung zu vergewissern, dass die Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck geeignet sind.
(2) Wurde zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber eine separate ppm-Vereinbarung
(parts per million) abgeschlossen, so gelten jene Regelungen ergänzend zu diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und gehen diesen im Zweifelsfall vor.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Schlägt die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung in insgesamt zwei Fällen fehl, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl der Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.
(6) Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

§ 10 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen oder im Falle einfacher und grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht, soweit es sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf ) handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind z. B. die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers, Dritten oder des Eigentums des Käufers vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 10 Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(5) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Die Einschränkungen dieses § 10 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Schadensabwendungs- und Schadensminderungspflicht, Mitverschulden
(1) In allen Phasen der Vertragsabwicklung ist der Käufer verpflichtet, sich bei der Geltendmachung von Sachmängeln oder sonstigen Leistungsstörungen wie Verzug etc., deren Verursachung er im Leistungsbereich des Verkäufers sieht, um eine Minimierung der entstehenden Kosten für die Behebung und sonstige Abwicklung der Leistungsstörung zu bemühen.
(2) Hat bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Käufers mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Käufers darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Verkäufer auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Verkäufer weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
(3) Die Haftungsregelungen des § 10 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben hiervon unberührt. Auf die Vorschrift des § 254 BGB wird verwiesen.

§ 12 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr.3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs.1 Nr.2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs.1 Nr.1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 10 Abs. (6) verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Verkäufers in Grafenau. Der Verkäufer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, oder sollte sich in den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Erweist sich eine Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als unwirksam oder ergibt sich eine Regelungslücke, so sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, in Vertragsverhandlungen zu treten mit dem Ziel, die unwirksame Bestimmung oder die Regelungslücke durch eine rechtlich wirksame Regelung zu ersetzen, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
(4) Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer nach dem Bundesdatenschutzgesetz Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung erhebt, verarbeitet und nutzt sowie sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln. Der Verkäufer verpflichtet sich, diese Daten unverzüglich zu löschen, sofern sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags nicht mehr benötigt werden.